Bilateraler Weg mit der EU: auch für die Banken wichtig
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Die SBVg ist nach wie vor der Meinung, dass die bereits im Bundesratsschreiben an die EU vom 9. Juni 2019 als klärungsbedürftig angezeigten offenen Punkte (Lohnschutz, staatliche Beihilfen, Unionsbürgerrichtlinie) lösbar sind. Es braucht aber dazu einen entschlossenen Willen der Politik. Gefordert ist im Moment vor allem der Bundesrat. Abgesehen von den drei vorgenannten Bereichen dreht sich jedoch die aktuelle Diskussion in der Öffentlichkeit und Politik vermehrt um gewisse Themen, welche nicht explizit Gegenstand des Briefs des Bundesrats an den Präsidenten der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2019 waren. Es geht insbesondere um die Fragen der Souveränität, die Rolle des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Rahmen der beabsichtigten Streitschlichtung. Bedauerlicherweise sind in der Öffentlichkeit dazu bisher fast ausschliesslich skeptische Stimmen zu lesen und zu hören gewesen. Diese agieren zum Teil mit plakativen und (zu) vereinfachenden Argumenten.
Den Blick vermehrt auf die Vorteile richten
Es gibt sachlich robuste Argumente, um beispielsweise die Frage der Einschränkung der Souveränität der Schweiz in den richtigen Kontext zu stellen, die im Entwurf des institutionellen Abkommens (InstA) ausgehandelten Ansätze zu rechtfertigen und die damit verbundenen Bedenken zu relativieren. Die Schweiz nimmt als Drittstaat bereits mit den aktuellen bilateralen Verträgen, die von einer Mehrheit der Bevölkerung und der Wirtschaft als positiv eingeschätzt werden, bis zu einem gewissen Grad am EU-Rechtssystem teil. Der Unterschied zwischen dem heute praktizierten «autonomen» Nachvollzug und der beabsichtigten «dynamischen» Übernahme ist überschaubar. Oft wird zudem übersehen, dass die Pflicht zur Übernahme von EU-Recht nur den begrenzten Bereich der bilateralen Verträge betrifft, die in den Anwendungsbereich des InstA fallen oder darunterfallen werden. Schliesslich sieht der Rahmenvertrag – neu – auch eine wirkungsvollere Mitwirkung der Schweiz bei der Gestaltung der EU-Rechtsakte vor. Realistischerweise wird das Gewicht der Schweiz dabei nicht enorm sein, aber immerhin: mehr als bisher. Dies nur als Beispiel, um zu zeigen, dass in der ganzen Diskussion das Licht vermehrt auch auf die Vorteile als die effektiven und potenziellen Einschränkungen gerichtet werden sollte. Ganz abgesehen davon bedingt jeder Vertrag Konzessionen, sonst muss man keine Verträge abschliessen. Ohne einen Rahmenvertrag wird die EU die Bilateralen nicht weiterführen wollen. Ein Erfolgsmodell droht zu erodieren.
Wichtig ist auch die zeitliche Komponente. Ab und zu ist der Ruf nach «Denkpausen» zu hören. Dies ist trügerisch und keine Option. Lösungen und Planungssicherheit sind zeitnah gefordert. Es ist mehr als fraglich, ob in einem späteren Zeitpunkt mit der EU ein besseres Ergebnis erzielbar ist.
Ein guter Rahmenvertrag ist auch für die Bankenbranche wichtig
Die SBVg beurteilt den Entwurf des InstA in seiner Gesamtheit nach wie vor positiv. Bankspezifische Marktzugangsanliegen sind zwar nicht direkt an das Rahmenabkommen gekoppelt. Ohne Rahmenabkommen dürfte es aber schwierig sein, diese in Brüssel zu geeigneter Zeit erfolgsversprechend zu platzieren. Verbesserungen des Marktzugangs sind jedoch wichtig, wenn die Exportfähigkeit der Dienstleistungen der Banken, insbesondere im Wealth Management, gewahrt werden soll, wo die Schweizer Banken führend sind und dies auch bleiben sollen. Die Banken sind zudem Teil der Gesamtwirtschaft und begleiten exportorientierte Schweizer Unternehmen auch in anderen Geschäftsbereichen.
Mit einem Scheitern des bilateralen Wegs riskiert auch der Finanzplatz einiges zu verlieren, was ihn stark macht. Deshalb setzt sich die SBVg für ein Zustandekommen des Rahmenabkommens ein.