Frühjahrssession 2025
Wir wollen die richtigen Lehren aus der CS-Notfusion ziehen: Die Finanzstabilität muss mit gezielten Massnahmen erhöht werden, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu schwächen. Eine breite Regulierungswelle über alle Banken hinweg ist daher nicht angebracht.
National- und Ständerat werden in der Frühjahrssession wegweisende Entscheidungen für den Schweizer Finanzplatz treffen. Mehr dazu lesen Sie in dieser Sessionsvorschau.
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Positionen der SBVg zu Geschäften und Vorstössen im Zusammenhang mit der CS-Notfusion
Rat | Geschäft | Position der SBVg |
SR/NR | PAG. Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise. Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) | Unsere Einschätzung zum Bericht der PUK finden Sie weiter unten. Unsere Positionen zu den einzelnen Vorstössen der PUK sind nachfolgend zusammengefasst. |
SR/NR | Mo. PUK. Ziele der TBTF-Gesetzgebung anpassen | Annahme, Einzelheiten sind in der Umsetzung zu klären |
SR/NR | Mo. PUK. Erleichterungen von Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften für SIBs beschränken | Ablehnung, weil sich prinzipienbasierte Regulierung bewährt hat; Aufsicht benötigt gewissen Ermessensspielraum für Verschärfungen wie Erleichterungen |
SR/NR | Mo. PUK. Durchsetzungskraft der Finma bei SIBs stärken | Ablehnung; FINMA sollte bestehende Kompetenzen zunächst ausschöpfen |
SR/NR | Mo. PUK. Kompetenzen der SNB gegenüber SIBs in Bezug auf ELA erweitern | Annahme, Einzelheiten sind in der Umsetzung zu klären |
SR/NR | Po. PUK. Interessenskonflikte bei der Revision von Banken vermindern | Annahme im Sinne einer Prüfung, wobei sich die duale Aufsicht bewährt hat; Spezifika der einzelnen SIBs sind zu berücksichtigen |
SR/NR | Po. PUK. Falsche Anreize bei Vergütungen und Ausschüttungen der SIBs vermeiden | Annahme im Sinne einer Prüfung (und nicht einer vorzeitigen Zustimmung zu weitergehenden Massnahmen); die internationale Wettbewerbsfähigkeit und das Prinzip der Proportionalität sind zwingend zu berücksichtigen |
SR/NR | Po. PUK. Governance der Finma erleichtern | Annahme im Sinne eines Prüfauftrags |
SR/NR | Po. PUK. Aktionariat in systemrelevanten Grossunternehmen stärken | Ablehnung; Aktienrecht wurde auf den 1.1.2023 totalrevidiert, Erfahrungen damit stehen noch aus |
SR/NR | Po. PUK. Gewährskriterien überprüfen, um Verantwortung der SIBs gegenüber Schweizer Volkswirtschaft und Steuerzahlenden zu stärken | Ablehnung; zur Stärkung der Verantwortung unterstützen wir stattdessen – unter strikten Voraussetzungen – die Einführung eines Senior Managers Regime |
SR | Mo. Chiesa. Keine Schweizer Too-big-to-fail-Banken mehr | Ablehnung, denn eine gezielte Weiterentwicklung des TBTF-Dispositivs ist zielführender als eine Zwangsverkleinerung der Institute |
SR | Mo. Stark. Limitierung der Vergütungen im Bankenwesen | Ablehnung; stattdessen sind die vom Bundesrat skizzierten Massnahmen im Bereich Vergütung zu prüfen – unter strikter Einhaltung der Proportionalität |
SR | Mo. Burgherr. Verantwortung des obersten Kaders bei systemrelevanten Banken erhöhen | Nehmen Sistierungsantrag zur Kenntnis; Ablehnung der Motion, stattdessen sind die vom Bundesrat skizzierten Massnahmen in den Bereichen Verantwortung und Vergütung zu prüfen – unter strikter Einhaltung der Proportionalität |
SR | Mo. Birrer-Heimo. Höhere Eigenkapital-anforderungen an global tätige Grossbanken | Nehmen Sistierungsantrag zur Kenntnis; Ablehnung der Motion, Thema ist im Rahmen der Revision der Eigenmittelverordnung anzugehen |
SR | Po. Z’graggen. Die Unabhängigkeit der externen Revision bei Too-big-to-fail-Banken sicherstellen | Ablehnung; stattdessen unterstützen wir eine Prüfung im Sinne der PUK (siehe 24.4533 / 24.4539) |
Positionen der SBVg zu weiteren wichtigen Geschäften
Rat | Geschäft | Position der SBVg |
NR | Mo. WAK-N. Schweizer Depotbank für den Ausgleichfonds von AHV, IV und EO | Ablehnung Weitere Ausführungen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten. |
SR | BRG. Bankengesetz. Änderung («Public Liquidity Backstop») | Nehmen Sistierungsantrag zur Kenntnis; Unterstützung der Vorlage ohne zusätzliche Abgeltung |
Wir nehmen den Sistierungsantrag der WAK-S zur Kenntnis. Gleichzeitig begrüssen wir, dass die Kommission den PLB im Grundsatz unterstützt. Damit bekräftigt die WAK-S die Haltung des Bundesrates sowie der PUK, wonach der PLB eine wichtige und wirkungsvolle Ergänzung der bestehenden Too-big-to-fail-Regulierung ist. Auch wir werden uns weiterhin für die rechtliche Verankerung des PLB für systemrelevante Banken einsetzen – als zentrales Element zur Stärkung der Systemstabilität. Eine zusätzliche Abgeltung lehnen wir – wie auch der Bundesrat in seinem ursprünglichen Entwurf – ab. | ||
NR | BRG. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen | Zustimmung Weitere Ausführungen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten. |
Im Ständerat & Nationalrat
Position der SBVg
Im Nationalrat
Position der SBVg
Hintergrund
compenswiss verwaltet die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO. Der Verwaltungsrat von compenswiss hat im Dezember 2023 entschieden, die State Street als neue Depotbank mit der Verwahrung der Ausgleichsfonds zu betrauen. Diese führt das Mandat seit Ende Juli 2024 über ihre Zweigniederlassung in Zürich aus. Zuvor erfüllte die UBS diese Aufgabe. In der Rolle des sogenannten Global Custodian hilft die State Street, die Vermögenswerte von compenswiss weltweit effizient und sicher zu verwahren. Sie führt Performance-Berechnungen durch, gewährleistet ein einheitliches Berichtswesen und eine einheitliche Sicht auf die Vermögenswerte, und überwacht die Abwicklung der Anlagegeschäfte in fast jedem Land, in dem die Vermögenswerte hinterlegt sind. Der Wechsel einer Depotbank führt nicht zu neuen Transfers von Vermögenswerten der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Gemäss compenswiss befinden sich seit über 20 Jahren die US-Vermögenswerte der Ausgleichsfonds in den USA, die schweizerischen Vermögenswerte in der Schweiz, die japanischen Vermögenswerte in Japan, usw. Aus diesem Grund sind mit dem Depotbankwechsel keine zusätzlichen Risiken verbunden.
Im Nationalrat
Position der SBVg
Hintergrund
Das Abkommen wurde nach einem mehr als zweijährigen Verhandlungsprozess im Dezember 2023 von der Schweiz und UK unterzeichnet. Es ist in seiner Form neuartig: Die Schweiz und UK anerkennen darin gegenseitig, dass ihre jeweiligen Rechts- und Aufsichtsrahmen im Bereich der Finanzdienstleistungen als gleichwertig angesehen werden. Das bedeutet, dass der Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems sowie der Kundinnen und Kunden gleichermassen sichergestellt ist. Auf dieser Grundlage erleichtert das Abkommen den gegenseitigen Marktzugang in verschiedenen Bereichen, insbesondere Bank- und Wertpapierdienstleistungen, Asset Management, Versicherungen und Börsen. Seitens SBVg waren wir im Rahmen der Arbeiten zur konkreten Ausgestaltung des Abkommens aktiv involviert.