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26.02.2025

Frühjahrssession 2025

Wir wollen die richtigen Lehren aus der CS-Notfusion ziehen: Die Finanzstabilität muss mit gezielten Massnahmen erhöht werden, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu schwächen. Eine breite Regulierungswelle über alle Banken hinweg ist daher nicht angebracht.
National- und Ständerat werden in der Frühjahrssession wegweisende Entscheidungen für den Schweizer Finanzplatz treffen. Mehr dazu lesen Sie in dieser Sessionsvorschau.

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Die Sessionsvorschau können Sie hier auch als PDF herunterladen.

 

Positionen der SBVg zu Geschäften und Vorstössen im Zusammenhang mit der CS-Notfusion

RatGeschäftPosition der SBVg
SR/NR

24.098

PAG. Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise. Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK)

Unsere Einschätzung zum Bericht der PUK finden Sie weiter unten. Unsere Positionen zu den einzelnen Vorstössen der PUK sind nachfolgend zusammengefasst.
SR/NR

24.4525 / 24.4529

Mo. PUK. Ziele der TBTF-Gesetzgebung anpassen

Annahme, Einzelheiten sind in der Umsetzung zu klären
SR/NR

24.4526 / 24.4530

Mo. PUK. Erleichterungen von Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften für SIBs beschränken

Ablehnung, weil sich prinzipienbasierte Regulierung bewährt hat; Aufsicht benötigt gewissen Ermessensspielraum für Verschärfungen wie Erleichterungen
SR/NR

24.4527 / 24.4531

Mo. PUK. Durchsetzungskraft der Finma bei SIBs stärken

Ablehnung; FINMA sollte bestehende Kompetenzen zunächst ausschöpfen
SR/NR

24.4528 / 24.4532

Mo. PUK. Kompetenzen der SNB gegenüber SIBs in Bezug auf ELA erweitern

Annahme, Einzelheiten sind in der Umsetzung zu klären
SR/NR

24.4533 / 24.4539

Po. PUK. Interessenskonflikte bei der Revision von Banken vermindern

Annahme im Sinne einer Prüfung, wobei sich die duale Aufsicht bewährt hat; Spezifika der einzelnen SIBs sind zu berücksichtigen
SR/NR

24.4535 / 24.4541

Po. PUK. Falsche Anreize bei Vergütungen und Ausschüttungen der SIBs vermeiden

Annahme im Sinne einer Prüfung (und nicht einer vorzeitigen Zustimmung zu weitergehenden Massnahmen); die internationale Wettbewerbsfähigkeit und das Prinzip der Proportionalität sind zwingend zu berücksichtigen
SR/NR

24.4536 / 24.4542

Po. PUK. Governance der Finma erleichtern

Annahme im Sinne eines Prüfauftrags
SR/NR

24.4537 / 24.4543

Po. PUK. Aktionariat in systemrelevanten Grossunternehmen stärken

Ablehnung; Aktienrecht wurde auf den 1.1.2023 totalrevidiert, Erfahrungen damit stehen noch aus
SR/NR

24.4538 / 24.4544

Po. PUK. Gewährskriterien überprüfen, um Verantwortung der SIBs gegenüber Schweizer Volkswirtschaft und Steuerzahlenden zu stärken

Ablehnung; zur Stärkung der Verantwortung unterstützen wir stattdessen – unter strikten Voraussetzungen – die Einführung eines Senior Managers Regime
SR

23.3449

Mo. Chiesa. Keine Schweizer Too-big-to-fail-Banken mehr

Ablehnung, denn eine gezielte Weiterentwicklung des TBTF-Dispositivs ist zielführender als eine Zwangsverkleinerung der Institute
SR

23.3452

Mo. Stark. Limitierung der Vergütungen im Bankenwesen

Ablehnung; stattdessen sind die vom Bundesrat skizzierten Massnahmen im Bereich Vergütung zu prüfen – unter strikter Einhaltung der Proportionalität
SR

23.3462

Mo. Burgherr. Verantwortung des obersten Kaders bei systemrelevanten Banken erhöhen

Nehmen Sistierungsantrag zur Kenntnis; Ablehnung der Motion, stattdessen sind die vom Bundesrat skizzierten Massnahmen in den Bereichen Verantwortung und Vergütung zu prüfen – unter strikter Einhaltung der Proportionalität
SR

21.3910

Mo. Birrer-Heimo. Höhere Eigenkapital-anforderungen an global tätige Grossbanken

Nehmen Sistierungsantrag zur Kenntnis; Ablehnung der Motion, Thema ist im Rahmen der Revision der Eigenmittelverordnung anzugehen
SR

23.3450

Po. Z’graggen. Die Unabhängigkeit der externen Revision bei Too-big-to-fail-Banken sicherstellen

Ablehnung; stattdessen unterstützen wir eine Prüfung im Sinne der PUK (siehe 24.4533 / 24.4539)

 

Positionen der SBVg zu weiteren wichtigen Geschäften

RatGeschäftPosition der SBVg
NR

25.3008

Mo. WAK-N. Schweizer Depotbank für den Ausgleichfonds von AHV, IV und EO

Ablehnung

Weitere Ausführungen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten.

SR

23.062

BRG. Bankengesetz. Änderung («Public Liquidity Backstop»)

Nehmen Sistierungsantrag zur Kenntnis; Unterstützung der Vorlage ohne zusätzliche Abgeltung
 Wir nehmen den Sistierungsantrag der WAK-S zur Kenntnis. Gleichzeitig begrüssen wir, dass die Kommission den PLB im Grundsatz unterstützt. Damit bekräftigt die WAK-S die Haltung des Bundesrates sowie der PUK, wonach der PLB eine wichtige und wirkungsvolle Ergänzung der bestehenden Too-big-to-fail-Regulierung ist. Auch wir werden uns weiterhin für die rechtliche Verankerung des PLB für systemrelevante Banken einsetzen – als zentrales Element zur Stärkung der Systemstabilität. Eine zusätzliche Abgeltung lehnen wir – wie auch der Bundesrat in seinem ursprünglichen Entwurf – ab.
NR

24.067

BRG. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen

Zustimmung

Weitere Ausführungen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten.

Im Ständerat & Nationalrat

24.098

PAG. Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise. Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK)

Position der SBVg

Die SBVg anerkennt die wichtige, inhaltlich ausführliche und fundierte Analyse der PUK. Wir teilen zentrale Schlussfolgerungen des Berichts, insbesondere dass die Hauptverantwortung für die Krise beim Verwaltungsrat und bei der Geschäftsleitung der CS lag. Auch teilen wir die Einschätzung, wonach die FINMA in der Krise teilweise nicht zweckmässig und nicht durchgehend wirksam gehandelt hat. Die FINMA hat die bestehenden Aufsichtskompetenzen nicht vollständig ausgeschöpft. Wir begrüssen die Unterstützung der PUK für eine rasche Überführung eines «Public Liquidity Backstop» (PLB) in ordentliches Recht und Anpassungen bei der ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB (sog. «Emergency Liquidity Assistance», ELA). Das sind elementare Massnahmen zur Krisenprävention.

Für die SBVg ist klar: Wir müssen die richtigen Lehren aus dem Niedergang der CS ziehen. Die CS ist aufgrund eines Managementversagens, und nicht aufgrund eines Systemversagens untergegangen. Aus diesem Grund wäre eine breite Regulierungswelle über alle Banken hinweg die falsche Antwort auf die CS-Krise. Gleichzeitig steht für uns ausser Frage, dass die Systemstabilität mit gezielten und wirkungsvollen Massnahmen erhöht werden kann und muss – und das, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu schwächen. Dazu gehören – neben dem PLB und ELA – eine verbesserte Abwicklungsfähigkeit der systemrelevanten Banken sowie – unter Berücksichtigung von Grösse, Komplexität und Risikoprofil der einzelnen Institute – gezielte Anpassungen in den Bereichen Corporate Governance, Verantwortlichkeit und Vergütung. In diesem Sinne stehen wir vielen Massnahmen, die der Bundesrat in seinem Bericht zur Bankenstabilität vom April 2024 skizziert hat, offen gegenüber. Auch unterstützen wir verschiedene Vorstösse, welche die PUK eingereicht hat (s. Tabelle). 

Im Nationalrat

25.3008

Mo. WAK-N. Schweizer Depotbank für den Ausgleichfonds von AHV, IV und EO

Position der SBVg

Wir lehnen die Motion aus den folgenden Gründen ab:
Erstens würden damit zukünftig sämtliche in der Schweiz tätigen Auslandbanken von einem Mandat als Depotbank von compenswiss ausgeschlossen. Mit ihrer Expertise und ihrem wertvollen Netzwerk in den verschiedensten Regionen der Welt sind Auslandbanken verlässliche Geschäftspartnerinnen für Schweizer Unternehmen und leisten einen wichtigen Beitrag zur Schweizer Volkswirtschaft. Sie ermöglichen Handelsbeziehungen in den unterschiedlichsten Märkten, schaffen die Voraussetzungen für internationale Investitionen und tragen auf diese Weise zu einer vielseitigen Schweizer Bankenlandschaft bei.
Zweitens obliegt die Wahl der Depotbank allein compenswiss. Die State Street setzte sich in einem kompetitiven Auswahlverfahren gegen ihre Mitstreiterinnen durch und erhielt auf der Grundlage von sachlichen Kriterien wie Erfahrung, ihren technischen Fähigkeiten, ihrem guten Ruf sowie eines überzeugenden Preis-Leistungs-Verhältnisses den Zuschlag. Wir sind klar der Ansicht, dass sich private Firmen auf geregelte Beschaffungsprozesse verlassen können müssen. Das ist unser Verständnis von Rechtssicherheit. 
Drittens sind wir überzeugt, dass mit dem Depotbankwechsel keine zusätzlichen Risiken verbunden sind, zumal auch eine Schweizer Depotbank die US-Wertschriften in den USA verwahren würde. Die Auswirkungen eines allfälligen, aber sehr unwahrscheinlichen Einfrierens von Vermögenswerten durch die US-Behörden sind für alle Banken ähnlich, unabhängig davon, wo sich der Hauptsitz befindet. Auslandbanken sind ein wichtiger Pfeiler unseres Bankenplatzes, der sich durch seine Vielfältigkeit auszeichnet. Der Entscheid von compenswiss zeugt von einem gesunden Wettbewerb auf dem Finanzmarkt Schweiz.

Hintergrund

compenswiss verwaltet die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO. Der Verwaltungsrat von compenswiss hat im Dezember 2023 entschieden, die State Street als neue Depotbank mit der Verwahrung der Ausgleichsfonds zu betrauen. Diese führt das Mandat seit Ende Juli 2024 über ihre Zweigniederlassung in Zürich aus. Zuvor erfüllte die UBS diese Aufgabe. In der Rolle des sogenannten Global Custodian hilft die State Street, die Vermögenswerte von compenswiss weltweit effizient und sicher zu verwahren. Sie führt Performance-Berechnungen durch, gewährleistet ein einheitliches Berichtswesen und eine einheitliche Sicht auf die Vermögenswerte, und überwacht die Abwicklung der Anlagegeschäfte in fast jedem Land, in dem die Vermögenswerte hinterlegt sind. Der Wechsel einer Depotbank führt nicht zu neuen Transfers von Vermögenswerten der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Gemäss compenswiss befinden sich seit über 20 Jahren die US-Vermögenswerte der Ausgleichsfonds in den USA, die schweizerischen Vermögenswerte in der Schweiz, die japanischen Vermögenswerte in Japan, usw. Aus diesem Grund sind mit dem Depotbankwechsel keine zusätzlichen Risiken verbunden.

Im Nationalrat

24.067

BRG. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen

Position der SBVg

Wir begrüssen das vom Bundesrat ausgehandelte Finanzdienstleistungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich (UK), das die Basis für Marktöffnungsschritte in verschiedenen Bereichen legt. Aus Bankensicht ist zentral, dass das Abkommen die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung verbessert. 

Hintergrund

Das Abkommen wurde nach einem mehr als zweijährigen Verhandlungsprozess im Dezember 2023 von der Schweiz und UK unterzeichnet. Es ist in seiner Form neuartig: Die Schweiz und UK anerkennen darin gegenseitig, dass ihre jeweiligen Rechts- und Aufsichtsrahmen im Bereich der Finanzdienstleistungen als gleichwertig angesehen werden. Das bedeutet, dass der Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems sowie der Kundinnen und Kunden gleichermassen sichergestellt ist. Auf dieser Grundlage erleichtert das Abkommen den gegenseitigen Marktzugang in verschiedenen Bereichen, insbesondere Bank- und Wertpapierdienstleistungen, Asset Management, Versicherungen und Börsen. Seitens SBVg waren wir im Rahmen der Arbeiten zur konkreten Ausgestaltung des Abkommens aktiv involviert.

Politik

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