Relevante Klimaregulierung für Banken in der Schweiz

Die Schweiz hat das Pariser Klimaübereinkommen ratifiziert und durch verschiedene Regulierungen umgesetzt. Für die Wirtschaft besonders relevant sind das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG), das CO2-Gesetz und die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange. Alle drei sind in Kraft, das revidierte CO2-Gesetz für die Jahre 2025-30 wurde im Frühjahr 2024 im Parlament bereinigt und finalisiert. Diese Regulierungen greifen ineinander und bilden zusammen den rechtlichen Rahmen für die gemeinsame Klimaregulierung der Schweizer Wirtschaft.

Pariser Klimaübereinkommen

Das Übereinkommen von Paris ist ein rechtsverbindliches Instrument unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Klimakonvention, UNFCCC) und ist am 5. Oktober 2016 in Kraft getreten. Die Schweiz hat das Übereinkommen von Paris am 6. Oktober 2017 ratifiziert. Sie hat sich damit zu einem Emissionsreduktionsziel von minus 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 verpflichtet. Die Schweiz hat zudem angekündigt, ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 auf netto null zu reduzieren. Das bedeutet, dass die Schweiz nicht mehr Treibhausgase ausstossen darf, als durch natürliche Kohlendioxidspeicher (z.B. Wälder) oder durch technische Massnahmen (CO2-Abscheidetechnologien) gebunden werden können. Sie setzt ihre internationalen Verpflichtungen vor allem über das CO2-Gesetz um.

Für den Finanzplatz relevant ist vor allem Artikel 2.1c des Pariser Abkommens, wonach die globalen Finanzmittelflüsse mit den globalen Reduktionszielen in Einklang gebracht werden sollen. Die Grundlagen, was dies genau bedeutet, werden unter dem Begriff «Climate Finance» zurzeit noch erarbeitet.

Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG)

Am 18. Juni 2023 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative) angenommen. Es legt fest, dass die Schweiz bis 2050 eine Netto-Null-Emissionsbilanz (Klimaneutralität) erreichen muss.

Das neue Gesetz legt Ziele und Zwischenziele für die Reduktion der Emissionen fest und soll dafür sorgen, dass die Finanzmittel klimafreundlicher investiert werden. Dabei wird auch der Finanzplatz in die Pflicht genommen. Der Bund kann mit Banken, Versicherungen und Pensionskassen Vereinbarungen abschliessen und darin konkrete Ziele und Massnahmen festlegen.

CO2-Gesetz

Das Schweizer Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen, kurz CO2-Gesetz, stützt sich auf die Artikel 74 und Artikel 89 der Bundesverfassung. Danach erlässt der Bund «Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen» (Art. 74) und «über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten» (Art. 89). Das finalisierte CO2-Gesetz für den Zeitraum 2025 bis 2030 soll dazu beitragen, dass die Schweiz ihr Ziel der Netto-Null-Emissionen bis 2050 erreichen und die Energieversorgung sichern kann. Konkret soll das Gesetz die Umsetzung der im KIG festgelegten Ziele bezwecken. Das CO2-Gesetz wurde in der Frühjahrssession 2024 durch die Räte verabschiedet[HM1] .

Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange

Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange regelt die Berichterstattung der Unternehmen nach Artikel 964a Obligationenrecht (OR) über die Klimabelange als Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange nach Artikel 964b OR. Klimabelange umfassen sowohl die Auswirkungen des Klimas auf die Unternehmen, als auch die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf das Klima (sogenannte doppelte Materialität).

Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und stützt sich auf die Empfehlungen der international koordinierten Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD). Die Verordnung umfasst insbesondere die Umsetzung der Empfehlungen zu den Themenbereichen Governance, Strategie, Risikomanagement sowie Kennzahlen und Ziele. Dabei umfasst die Umsetzung der Empfehlungen Transitionspläne, die mit den Schweizer Klimazielen vergleichbar sind. Damit rücken insbesondere die aus dem Pariser Klimaabkommen abgeleiteten Ziele und Bestimmungen des KIG und des revidierten CO2-Gesetzes in den Fokus.

Mit der Verordnung sind die Schweizer Banken seit diesem Jahr verpflichtet, Transitionspläne auf Basis der TCFD-Empfehlungen und in Übereinstimmung mit den Zielen des Pariser Abkommens und den Konkretisierungen durch das Schweizer Recht zu veröffentlichen. Die Berichterstattung erfolgt erstmals im Jahr 2025. Über den internationalen Standard hinaus wird auf die doppelte Materialität abgestellt. Die Bestimmungen der Verordnung sind nicht finanzmarktspezifisch und daher weitgehend auf die gesamte Wirtschaft (grosse Schweizer Unternehmen) anwendbar. Obwohl wie eingangs erwähnt «nur» die Berichterstattung erwähnt wird, steht natürlich die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit auf die Klimaziele des Bundes im Zentrum, da diese Voraussetzung für einen klimazielkonformen Transitionsplan ist.

Gemäss Obligationenrecht (Art. 964c Abs. 1) bedarf der Bericht über nichtfinanzielle Belange der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Billigung des für die Jahresrechnung zuständigen Organs. Eine nicht sachgerechte Berichterstattung kann zu Haftungs- und Reputationsrisiken für den Verwaltungsrat führen. Im Fokus steht dabei die Erfüllung der Berichterstattung nach Art.964a, 964b und 964l OR: Vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unterlassene Angaben oder die Nichteinhaltung der Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht sind strafbewehrt. Jedoch gilt die Berichterstattung als erfüllt, wenn sie sich auf die Empfehlungen der TCFD stützt. Zusätzlich kann die Berichterstattungspflicht auch auf andere Weise erfüllt werden (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung).