COVID-19-Kreditprogramm möglichst unverändert in ordentliches Recht überführen
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In ihrer Vernehmlassungsantwort zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus («COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz») spricht sich die Bankiervereinigung (SBVg) für eine möglichst unveränderte Überführung des Kreditprogramms in ordentliches Recht aus. Insbesondere begrüsst sie, dass der Bundesrat zur Rezessionsbekämpfung auf bewährte volkswirtschaftliche Stabilisatoren wie vor allem die Kurzarbeit setzt und damit auf eine zeitliche Ausdehnung des COVID-19-Kreditprogramms verzichtet.
COVID-19-Kredite (bis CHF 500'000) waren als rasche und unbürokratische Liquiditätsüberbrückung konzipiert und wurden basierend auf einer Selbstdeklaration (d.h. ohne eigentliche Kreditprüfung) vergeben. Die Banken waren einzig verpflichtet, den Antrag der Kreditnehmerin auf Vollständigkeit hin zu prüfen. Auf die Einführung nachträglicher Kontrollpflichten für die Kreditgeberinnen soll aus Gründen der Rechtssicherheit verzichtet werden. Das gilt umso mehr, als der Bund bereits über ein umfangreiches und wirksames Konzept zur Missbrauchsbekämpfung verfügt. Zudem ist unter allen Umständen zu vermeiden, dass die Kreditverträge angepasst werden oder die Banken zusätzliche Pflichten übernehmen müssen. Dies wäre bei der sehr grossen Anzahl von über 130'000 Krediten rein faktisch nicht machbar.
Das KMU-Kreditprogramm wurde in der Hochphase der COVID-19-Pandemie von Bund und Banken mittels Notverordnung eingeführt. Aufgrund dieser Umstände konnte die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung («COVID-19-SBüVO») gewisse Themen nur rudimentär regeln. Die SBVg beschränkt sich in ihrer Vernehmlassungsantwort auf die Anpassungen und Präzisierungen am Gesetzesentwurf, welche für eine zielgerichtete Abwicklung des Programms zwingend erforderlich sind.