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22.05.2018

Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union tritt in Kraft

Das Inkrafttreten der DSGVO hat auch für in der Schweiz ansässige Finanzinstitute erhebliche Auswirkungen, insbesondere wenn diese grenzüberschreitend tätig sind. Damit der Aufwand im Rahmen der Umsetzung verträglich gehalten werden kann ist es unerlässlich, dass das revidierte Datenschutzgesetz nicht weitergehende Vorschriften vorsieht.

Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) ist ab 25. Mai 2018 direkt anwendbar. Sie stärkt die Rechte natürlicher Personen bei der Kontrolle ihrer Personendaten und gilt verbindlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche teilweise bereits Umsetzungsgesetze erlassen haben. Die DSGVO hat allerdings auch extraterritoriale Wirkung. Zahlreiche Unternehmen in der Schweiz werden deshalb sowohl die Bestimmungen des zu revidierenden Schweizer Datenschutzgesetzes als auch jene der DSGVO einhalten müssen. Neue Bestimmungen sind regelmässig mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Es werden zu diversen Punkten verschiedenste Meinungen vertreten. Oft muss sich eine herrschende Meinung zuerst noch bilden. Nicht abschliessende Analysen der Auswirkungen der DSGVO auf die Schweiz haben beispielsweise der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) oder die Anwaltskanzlei Homburger veröffentlicht.

Das Inkrafttreten der DSGVO hat selbstverständlich auch für die in der Schweiz ansässigen Banken unmittelbare und erhebliche Auswirkungen. Insbesondere Institute, die in der EU Niederlassungen oder Tochtergesellschaften haben und in der Schweiz über eine zentrale IT-Organisation verfügen, welche auch Daten für die Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der EU verarbeitet, oder wenn ein schweizerisches Rechenzentrum für Unternehmen in der EU tätig ist, müssen die Vorgaben der DSGVO erfüllen.

Die DSGVO findet auch Niederschlag in das sich zurzeit in Revision befindende Schweizer Datenschutzgesetz (DSG). Dabei ist es von zentraler Bedeutung, dass die Vorgaben des DSG nicht weiter gehen als diejenigen der DSGVO. Insbesondere ein „Swiss Finish“ gilt es zu verhindern, damit die Schweiz auch weiterhin ein attraktiver Wirtschaftsstandort im Allgemeinen und Finanzplatz im Besonderen bleibt.

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