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21.03.2024

Was hat der Kindes- und Erwachsenenschutz mit Banking zu tun?

Auf den ersten Blick verbindet nicht vieles die Schweizer Banken und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Fakt ist jedoch, dass viele einmal in die Situation kommen, in der sie darauf angewiesen sind, dass das Verhältnis zur Bank gut geregelt ist. Konkret kommt dies zum Tragen, wenn man hilfsbedürftig wird und für Bankgeschäfte Unterstützung benötigt, beispielsweise bei einer Demenz. Für solche Fälle ist man froh zu wissen, dass die Erledigung wichtiger Zahlungen sowie die Verwaltung des Vermögens in sicheren, zuverlässigen Händen ruht.

Erledigung der Finanzgeschäfte im Falle einer Hilfsbedürftigkeit

Wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vertretung gemäss dem Erwachsenenschutzrecht:

  • Vorsorgeauftrag für Vermögenssorge: Die Person wählt im Voraus eine Vertrauensperson aus, die im Falle der eigenen Unfähigkeit die finanziellen Angelegenheiten übernimmt.
  • Gesetzliche Vertretung: Wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie etwa die Bestätigung der Urteilsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest, kann der Ehepartner, die Ehepartnerin oder der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin automatisch im Namen der betroffenen Person bei der Bank handeln.
  • Beistandschaft: Ein Beistand unterstützt die betroffene Person dabei, bestimmte Aufgaben zu erledigen, um den Alltag bestmöglich aufrechtzuerhalten. Es gibt verschiedene Arten von Beistandschaften, je nach den Bedürfnissen der betroffenen Person (begleiten, vertreten, mitwirken oder umfassende Beistandschaft). Die Beistandsperson wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) legitimiert.

Behördliche Intervention als letzte Massnahme

Grundsätzlich sollen erst in letzter Instanz behördliche Massnahmen in Form von Beistandschaften errichtet werden. Derzeit läuft eine Teilrevision des Zivilgesetzbuchs (ZGB) im Bereich des Erwachsenenschutzrechts (ZGB), welche die Solidarität in der Familie durch eine punktuelle Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsrechte einerseits und andererseits durch die besondere Berücksichtigung nahestehender Personen bei der Sachverhaltsabklärung fordert. Dies entspricht dem Bestreben, die Arbeiten möglichst subsidiär, beispielsweise durch den Beizug von Familienmitgliedern auszuführen (unsere Stellungnahme dazu finden Sie hier).

Kindes- und Erwachsenenschutz ist eine Verbundaufgabe

Die verschiedenen Arten einer Vertretung führen zu Umsetzungsfragen zwischen Vertretungspersonen bzw. einem Beistand, den Behörden und den Banken. Dazu wurden von der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) zusammen mit der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) Empfehlungen ausgearbeitet, welche neu revidiert per 01.01.2024 in Kraft gesetzt wurden. Diese richten sich an die Banken bzw. ihre Mitarbeitenden sowie an die Behörden und Mandatstragenden des Kindes- und Erwachsenenschutzes und tragen zur praktischen Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts bei. Zudem geben sie Hinweise zur ebenfalls revidierten Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) mit Blick auf die Praxis der Banken und Behörden.

Von einer einheitlichen Praxis und Umsetzung profitieren alle

Fragen können beispielsweise bei der Identifikation von Beistandspersonen durch die Bank oder bei Stellvertretungslösungen von Beiständen entstehen. Auch der Umgang der Bank mit der Beistandsperson, welcher die Vermögensverwaltung zugeteilt wurde oder wenn diese Banken-Basisverträge und Verträge über den elektronischen Zahlungsverkehr abschliessen möchte, kann zu Umsetzungsfragen führen.

Ein weiteres Produkt der Zusammenarbeit zwischen Banken und Behörden ist das Merkblatt der SBVg und KOKES aus dem Jahr 2015. Dieses gibt eine wertvolle Hilfestellung für Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen. Konkret vereinfacht es den Abschluss von zustimmungsbedürftigen Finanzierungsverträgen (z.B. Hypothekardarlehensverträgen, Sicherungsvereinbarungen) von verbeiständeten Personen.

Die Kooperation zwischen Banken und Behörden im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist entscheidend. Die Empfehlungen von SBVg und KOKES tragen zur Verbesserung der finanziellen Betreuung hilfsbedürftiger Personen bei. Eine einheitliche Umsetzung fördert die Effizienz und Sicherheit von Finanzgeschäften für alle Beteiligten. 

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