FIDLEG: Überarbeitung der SBVg-Richtlinien
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Arten der Selbstregulierung
Die Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) besteht einerseits aus Richtlinien, die die FINMA gestützt auf Art. 7 Abs. 3 FINMAG als Mindeststandard anerkannt hat und die in der Folge nicht mehr nur von ihren Mitgliedinstituten, sondern auch von den übrigen Branchenzugehörigen als Mindeststandard zu beachten sind. Die Einhaltung anerkannter Mindeststandards wird von der FINMA durchgesetzt.
Einen weiteren wesentlichen Bestandteil bildet andererseits die freie bzw. nur für die Mitglieder verbindliche Selbstregulierung.
Davon abzugrenzen sind Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Publikationen der SBVg, welche keine verbindliche Wirkung entfalten und folglich auch keine Selbstregulierung darstellen.
Stand der aktuellen Überarbeitung
Zunächst trat die totalrevidierte Richtlinie für Vermögensverwaltungsaufträge in ihrer Neufassung am 1. Januar 2022 in Kraft1. Im Vergleich zur bisherigen Fassung ist sie als freie, für Mitglieder verbindliche Selbstregulierung ausgestaltet. Um Doppelspurigkeiten mit FIDLEG und FIDLEV zu vermeiden, regelt sie nur noch den eigentlichen Kern des Vermögensverwaltungsgeschäfts, namentlich den allgemeingültigen Sorgfaltsmassstab für die Umsetzung eines Vermögensverwaltungsmandats.
Weiter wurden mit Blick auf FIDLEG und FIDLEV die folgenden Richtlinien per 31. Dezember 2021 ersatzlos aufgehoben:
- Verhaltensregeln für Effektenhändler (2008)
- Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; 2013)
Die Richtlinien über die Information von Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten (2014) werden erst per 30. Juni 2022 aufgehoben.
Aktuell noch offen bzw. in Bearbeitung sind die Richtlinien zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Finanzanalyse (2018) und die Richtlinien über die Zuteilung von eigenkapitalbezogenen Effekten bei öffentlichen Platzierungen in der Schweiz (2004).
Daneben sind derzeit noch weitere Richtlinien in Überarbeitung, die allerdings keinen Bezug zu FIDLEG aufweisen. Zudem wurden die Richtlinien zu Notes ausländischer Schuldner per 31. Dezember 2021 aufgehoben. Die untenstehende Liste gibt einen entsprechenden Überblick über den aktuellen Stand aller SBVg-Richtlinien.
1 Mitgliedinstitute, welche den Systemwechsel zu FIDLEG vor dem Ablauf der Übergangsfrist vollzogen und dies ihrer Prüfgesellschaft gemäss Art. 106 Abs. 2 FIDLEV mitgeteilt haben, können diese Richtlinien bereits ab diesem Zeitpunkt anwenden.
2 Nachfolgende Richtlinien wurden – sofern vorliegend nicht anders vermerkt - von der FINMA als Mindeststandard anerkannt.
3 Freie, verbindliche Selbstregulierung.
4 Institute, welche den Systemwechsel zu FIDLEG vor dem Ablauf der Übergangsfrist vollzogen und dies ihrer Prüfgesellschaft gemäss Art. 106 Abs. 2 FIDLEV mitgeteilt haben, können diese Richtlinien bereits ab diesem Zeitpunkt anwenden (Art. 9 Abs. 2 der Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge).
5 Verfahrensbestimmungen der VSB 20: freie, verbindliche Selbstregulierung.
6 Freie, verbindliche Selbstregulierung mit Ausnahme der Kapitel 4.4, 4.5.1 und 4.5.2, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt wurden.
Aktualisierte Version des Artikels vom 30.09.2021