Neue Finanzmarktarchitektur steht
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Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) konkretisiert u.a. die Pflicht der Finanzdienstleister ihre Kunden in die Segmente „Privatkunden“, „professionelle Kunden“ und „institutionelle Kunden“ einzuteilen. Aus dieser Kundensegmentierung ergeben sich dann je nach erbrachter Dienstleistung unterschiedliche Pflichten. Weiter enthält die FIDLEV die Ausführungsbestimmungen zu den Informations-, Sorgfalts- und Treuepflichten. Auch die Bestimmungen zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen werden konkretisiert. Weiter finden sich in der FIDLEV die Verordnungs-bestimmungen zum Prospekt und zum Basisinformationsblatt, welches es den Kunden erleichtern soll, unterschiedliche Finanzinstrumente zu vergleichen.
Die FINIV konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für die verschiedenen Finanzinstitute sowie deren Aufsicht. Neu unterstehen auch die „einfachen Vermögensverwalter“, also die Vermögensverwalter von Individualvermögen und die Trustees, einer prudenziellen Aufsicht. Entlang der Bewilligungskaskade sind die Anforderungen an die verschiedenen Finanzdienstleister abgestuft.
Schliesslich regelt die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen (AO). Diese werden gemäss dem FINIG für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees sowie von Handelsprüfern gemäss Edelmetallkontrollgesetz zuständig sein.
Wichtige Anliegen der Branche
Der frühzeitige Einbezug der Branche in der Vorkonsultation hat sich bewährt. In den vorliegenden Vernehmlassungsentwürfen sind bereits viele der diskutierten Lösungen reflektiert. Auch weisen die Verordnungen begrifflich und inhaltlich weitgehend eine durchgängige Systematik auf. Dennoch sind wir bei der genauen Analyse auf einige Unstimmigkeiten gestossen.
Die wichtigsten Anliegen beziehen sich auf die FIDLEV, es handelt dabei sich um folgende Prioritäten:
- Erwerb und Veräusserung von Finanzinstrumenten: Art. 3 Abs. 1 E-FIDLEV soll Vermarktungsaktivitäten von nicht regulierten Dritten erfassen, welche keine persönliche Empfehlung zum Erwerb oder Veräusserung eines Finanzinstruments darstellen. Für eine solche indirekte Ausweitung des zentralen Begriffes der "Finanzdienstleistung", fehlt die gesetzliche Grundlage. Art 3 Abs. 1 E-FIDLEV sollte ersatzlos gestrichen werden.
- Werbung und Angebot: Art. 95 Abs. 3 E-FIDLEV vermengt die Begriffe Werbung und Angebot und widerspricht damit den klaren Begriffsdefinitionen zu Beginn der Verordnung. Auch werden indirekt „verbotene“ Finanzinstrumente eingeführt, was dem liberalen Geist des FIDLEG und auch einzelnen Gesetzesartikeln diametral entgegensteht. 95 Abs. 3 E-FIDLEV sollte ersatzlos gestrichen werden.
- Basisinformationsblatt (BIB): Art. 15 Abs. 1 lit. b E-FIDLEV legt die Voraussetzung des Gesetzes für den Verzicht auf das zur Verfügung stellen des BIB unter Abwesenden zu restriktiv aus. Dies steht in einem Widerspruch zu Art. 9 Abs. 2 FIDLEG. Durch Abstellen auf die technische Unmöglichkeit, wird die gesetzlich vorgesehene Beratung unter Abwesenden praktisch ausgehebelt, da die "technische Unmöglichkeit" streng genommen kaum je gegeben sein wird. Der entsprechende Art. 15 Abs. 1 E-FIDLEV sollte ersatzlos gestrichen werden.