Schweizer Regulierungsrahmen in Luxemburg als äquivalent eingestuft
Social Bookmarks
Zahlreiche Rechtsakte im EU-Finanzmarktrecht enthalten Bestimmungen, welche den Marktzugang für Unternehmen aus Drittstaaten regeln. Diese Bestimmungen sehen teilweise auch eine Marktzugangsmöglichkeit und/oder aufsichtsrechtliche Erleichterungen vor, falls der Drittstaat eine gleichwertige Regulierung vorweisen kann. Darüber hinaus bestehen im Bereich der Aktivitäten mit «per se» professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien auch sogenannte nationale Regimes. Diese sind wirksam, bis die EU bzw. die ESMA einen Äquivalenzentscheid für das entsprechende Land unter den geltenden MiFIR-Bestimmungen getroffen hat (inkl. entsprechende Übergangsfristen). Die bestehenden Äquivalenzverfahren wurden sowohl von den Bundesbehörden als auch von den Marktteilnehmern als ein wichtiges Element zur Wahrung und Verbesserung des Marktzugangs für Schweizer Banken in den EU-Raum identifiziert.
Nationales Regime in Luxemburg
Das nationale Regime in Luxembourg basiert auf einer Entscheidung der CSSF. Die diesbezüglichen Details wurden im Zirkular Nr. 19/716 im April 2019 festgelegt. Damals wurde auch angekündigt, dass die CSSF nach detaillierter Prüfung eine Liste von äquivalenten Jurisdiktionen für die Zwecke dieses Zirkulars publizieren wird. Das erwähnte Zirkular wurde nun per 1. Juli 2020 mit dem Zirkular Nr. 20/743 aktualisiert und mit zusätzlichen Angaben in Bezug auf die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung versehen. Zeitgleich wurde auch die CSSF-Verordnung 20-2 verabschiedet, welche die angekündigte Liste der seitens der CSSF als äquivalent erachteten Jurisdiktionen beinhaltet.
Besonders erfreulich ist, dass der Schweizer Regulierungs- und Aufsichtsrahmen zusammen mit fünf weiteren Jurisdiktionen dabei als äquivalent eingestuft wurde. Dadurch wurde eine wichtige Vorbedingung erfüllt, damit interessierte Schweizer Institute künftig in der Lage sind, Wertpapierdienstleistungen an in Luxemburg domizilierte «per se» professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf grenzüberschreitender Basis zu erbringen, ohne dafür eine Niederlassung zu benötigen. Interessierte Institute aus äquivalenten Jurisdiktionen müssen dafür ein entsprechendes Gesuch ausfüllen und dieses zusammen mit bestimmten Belegen bei der CSSF einreichen. Weiterführende Informationen sind unter den folgenden Links abrufbar: CSSF Zirkular 20/743 / CSSF Verordnung 20-02.
Weiteres positives Signal für offene Märkte
Auch wenn das nationale Äquivalenzregime der CSSF Schweizer Instituten weder einen Europäischen Pass noch die Möglichkeit gibt, Dienstleistungen grenzüberschreitend in andere EU-Mitgliedstaaten zu erbringen, so kann dieser Entscheid als weiteres positives Signal im Interesse offener Märkte gewertet werden. Kurz zuvor haben die Schweiz und das UK eine Erklärung über die künftige vertiefte Zusammenarbeit für Finanzdienstleistungen unterzeichnet. Darin stellen beide Staaten u.a. in Aussicht, dass der gegenseitige Zugang zu den schweizerischen und britischen Börsen mittels gegenseitiger Anerkennungen ermöglicht werden soll, sobald beide Seiten nach dem Ende der Brexit-Übergangsperiode die hierfür notwendigen Schritte umgesetzt haben.
Beide Ereignisse stellen unabhängig voneinander klare Bekenntnisse zu offenen und integrierten Finanzmärkten sowie einer verstärkten regulatorischen Kooperation dar. Sie zeigen zudem, dass die Schweiz im internationalen Vergleich über eine robuste und zeitgemässe Finanzmarktregulierung verfügt, welche eine vergleichbare Wirkung erzielt wie die entsprechenden EU-Regelungen. Nun bleibt zu hoffen, dass auch die für die Schweizer Banken relevanten offenen Äquivalenzverfahren auf der EU-Ebene zügig an die Hand genommen und deblockiert werden.