COVID-19-Kredite: Empfehlungen der SBVg
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Das COVID-19-Kreditprogramm von Bund und Banken, welches im März 2020 während der ersten Corona-Welle auf Basis einer Notverordnung in Kraft gesetzt wurde, lief Ende Juli 2020 aus. Schweizweit sprachen die am Kreditprogramm teilnehmenden Banken über 136'000 COVID-19-Kredite mit einem Volumen von knapp 17 Milliarden Franken. Damit konnte die Branche einen substanziellen Beitrag zur Überbrückung Corona-bedingter Liquiditätsengpässe von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) leisten.
In der Zwischenzeit haben National- und Ständerat die Notverordnung in ordentliches Recht überführt. Seit dem 19. Dezember 2020 regelt nun das sogenannte COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz (SBüG) die Rechte und Pflichten der in das Kreditprogramm involvierten Akteure. Mit dem neuen Gesetz sind sowohl für die Banken als auch für die Kunden Neuerungen verbunden. Insbesondere hat das Parlament die Höchstdauer der COVID-19-Kredite von fünf auf acht Jahre verlängert und damit den Kreditnehmerinnen die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag von einer längeren Laufzeit zu profitieren.
Gemeinsam mit Expertinnen und Experten der verschiedenen Bankengruppen hat die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) zwei Empfehlungen erarbeitet, welche sich an alle am Kreditprogramm teilnehmenden Banken richten und den Interessen von Politik, Banken und Kunden ausgewogen Rechnung tragen.
Verlängerung der Kreditlaufzeit auf acht Jahre
Um den administrativen Aufwand sowohl für die Kreditgeberin als auch die Kreditnehmerin möglichst gering zu halten, empfiehlt die SBVg den am Kreditprogramm teilnehmenden Banken, sämtliche ihrer ausstehenden COVID-19-Kredite bis CHF 500'000 von sich aus auf acht Jahre zu verlängern. Voraussetzung dafür ist, dass die Kreditnehmerinnen vorgängig über diesen Schritt informiert werden. Die Zustimmung der Bürgschaftsorganisation ist nicht erforderlich.
Für die sogenannten Plus-Kredite mit einem Betrag von über CHF 500'000 soll demgegenüber weiterhin die vertraglich vereinbarte Laufzeit gelten. Grund hierfür ist, dass diesen Krediten eine individuelle Kreditprüfung vorangegangen war und zwischen Bank und Kunde ein separater (nicht-standardisierter) Kreditvertrag unterzeichnet wurde. Die Bank kann zwar auf Antrag des Kunden die Laufzeit bis auf maximal acht Jahre verlängern, sie muss in solchen Fällen aber die Zustimmung der Bürgschaftsorganisation einholen.
Rückführung des COVID-19-Kredits ab 2022
Die Amortisationszahlungen für COVID-19-Kredite bis CHF 500'000 sollen nicht schon im laufenden Jahr, sondern erst per 31. März 2022 eingeführt werden. Eine solche Regelung entlastet die von der Corona-Pandemie noch immer stark betroffenen Unternehmen, indem die Pflicht zur Rückführung des Kredits um ein weiteres Jahr ausgesetzt wird. Zugleich stellt der verbindliche Einführungszeitpunkt sicher, dass auch die finanzpolitischen Interessen des Bundes, der letztlich mit Steuergeldern für die COVID-19-Kredite bürgt, angemessen gewahrt werden. Selbstverständlich hat die Kreditnehmerin weiterhin die Möglichkeit, den COVID-19-Kredit jederzeit ausserordentlich und vor Ablauf der Kreditlaufzeit zurückzuführen.
Für die COVID-19-Kredite-Plus gelten auch weiterhin die zwischen der Kreditnehmerin, der Bank und der Bürgschaftsgenossenschaft vereinbarten Amortisationen.
Die Empfehlungen der SBVg sind in den aktualisierten Leitlinien für den bankinternen Umgang mit COVID-19-Krediten enthalten. Da bezüglich Amortisation grundsätzlich die bankspezifischen Regelungen gelten, sind Abweichungen von den hier skizzierten Grundsätzen möglich.
Die SBVg leistet ihren Mitgliedern weiterhin volle Unterstützung bei der Umsetzung des Kreditprogramms. Sie klärt zusammen mit den Banken und Behörden inhaltliche und prozedurale Fragen und aktualisiert ihre Leitlinien fortlaufend.