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15.11.2019

Der Fahrplan zur Umsetzung von FIDLEG / FINIG

Der Bundesrat hat am 6. November 2019 entschieden, das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen FIDLEV (Finanz-dienstleistungsverordnung), FINIV (Finanzinstitutsverordnung) und der Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.

Damit erhält die Schweiz ein ausgewogenes und zeitgemässes Gesamtkonzept im Bereich Anlegerschutz. Unter anderem werden mit dem FINIG die verbleibenden Lücken in der Aufsicht über die Vermögensverwalter geschlossen. Zusätzlich wird im FIDLEG die gesamte Beziehung zwischen Finanzdienstleister und Kunde am Point of Sale in einem einzigen Gesetz geregelt.

Für Finanzdienstleister gelten damit bald neue Regeln und Pflichten, welche umgesetzt werden müssen. Hierbei unterliegen die einzelnen FIDLEG-Pflichten unterschiedlichen Übergangsfristen, welche grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt werden können: Für die grosse Mehrheit der Pflichten gilt eine zweijährige Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2020. Daneben gibt es solche, die einer dynamischen Übergangsfrist von sechs Monaten ab einem gewissen Ereignis unterliegen. Für einige wenige Pflichten gibt es gar keine Übergangsfrist, sie treten per 1. Januar 2020 in Kraft. Die nachfolgende Darstellung zeigt die einzelnen Übergangsfristen auf.

Pflichten nach FIDLEGGesetzliche BestimmungRechtl. Grundlage ÜbergangsfristKeine Übergangs-frist: Pflicht per 1.1.2020Dynamische Übergangs-frist 6 Mt. ab StichtagÜbergangs-frist 2 Jahre ab Inkrafttreten FIDLEG/ FIDLEV: Pflicht per 1.1.2022
Kunden-segmentierungArt. 4 FIDLEGArt. 103 FIDLEV  

Erforderliche Kenntnisse der KundenberaterArt. 6 FIDLEGArt. 104 FIDLEV  

VerhaltensregelnArt. 7-18 FIDLEGArt. 105 FIDLEV  

[1]

Angemessene OrganisationArt. 21-27 FIDLEGArt. 106 FIDLEV  

[2]

Registrierungs-pflicht der KundenberaterArt. 28 FIDLEGArt. 95 Abs. 2 FIDLEG / Art. 107 FIDLEV  

[3]

Kennzeichnung von WerbungArt. 68 FIDLEG 

  
Herausgabe von DokumentenArt. 72-73 FIDLEG 

  
Anschlusspflicht an OmbudsstelleArt. 77 FIDLEGArt. 95 Abs. 3 FIDLEG / Art. 108 FIDLEV 

[4]

 
Allgemeine ProspektpflichtArt. 35 ff. FIDLEGArt. 95 Abs. 4 FIDLEG / Art. 109 FIDLEV 

[5]

[5]

BIB für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, die nach Inkrafttreten FIDLEG an Privatkunden angeboten werdenArt. 58 ff. FIDLEGArt. 95 Abs. 4 lit. b FIDLEG / Art. 110 FIDLEV  

[6]

BIB für strukturierte Produkte, die nach Inkrafttreten FIDLEG an Privatkunden angeboten werdenArt. 58 ff. FIDLEGArt. 111 Abs. 1 FIDLEV  

[7]

BIB für übrige Finanz-instrumente, die nach Inkrafttreten des FIDLEG angeboten werdenArt. 58 ff. FIDLEGArt. 111 Abs. 2 FIDLEV  

Koordination BEHG / KAG / KKV mit FIDLEG / FIDLEV    

[8]

Begriffserklärungen

BIB: Basisinformationsblatt

BEHG: Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel; Börsengesetz (SR 954.1)

KAG: Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen; Kollektivanlagengesetz (SR 951.31)

KKV: Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen; Kollektivanlagenverordnung (SR 951.311)

[1] Falls die Finanzdienstleister diese Pflichten bereits vor Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten von FIDLEV erfüllen wollen, müssen sie dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitteilen (Art. 105 Abs. 2 FIDLEV).

[2] Falls die Finanzdienstleister diese Pflichten bereits vor Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten von FIDLEV erfüllen wollen, müssen sie dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitteilen (Art. 106 Abs. 2 FIDLEV).

[3] Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Registrierungsstelle, läuft die Anschlusspflicht erst ab Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA oder ab Bezeichnung einer Registrierungsstelle durch den Bundesrat.

[4] Besteht bei Inkrafttreten des FIDLEG keine entsprechende Ombudsstelle, läuft die Anschlusspflicht erst ab Anerkennung der Ombudsstelle durch das EFD oder ab Errichtung einer Ombudsstelle durch den Bundesrat.

[5] Erläuterungsbericht beachten.

[6] Während 2 Jahren nach Inkrafttreten FIDLEG kann anstelle BIB nach Anhang 9 FIDLEV ein vereinfachter Prospekt nach Anhang 2 bzw. 3 KKV erstellt und veröffentlicht werden.

[7] Während 2 Jahren nach Inkrafttreten FIDLEG kann anstelle BIB nach Anhang 9 FIDLEV ein vereinfachter Prospekt gem. Art. 5 Abs. 2 KAG erstellt und veröffentlicht werden.

[8] Sicherstellung der Fortdauer der bestehenden Regeln im Bereich Best Execution und kollektiver Kapitalanlagen bis zur Umsetzung FIDLEG / FIDLEV oder mit Ablauf von 2 Jahren ab Inkrafttreten FIDLEG/FIDLEV.

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