Basel III Final: SBVg passt Selbstregulierungen im Hypothekarbereich an
Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hat ihre Selbstregulierungen zur Hypothekarfinanzierung angepasst. Die Revision ist Teil der schweizerischen Umsetzung von Basel III Final und beinhaltet unter anderem eine Ausdifferenzierung der bewährten Anforderungen zur Prüfung und Bewertung grundpfandgesicherter Kredite. Die Anpassungen treten voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft, zeitgleich mit der revidierten Eigenmittelverordnung des Bundesrats und den neuen FINMA-Verordnungen.
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Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) verantwortet im Hypothekarbereich zwei Selbstregulierungen, die beide von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) als aufsichtsrechtlicher Mindeststandard anerkannt sind. Es handelt sich dabei um die «Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen» (Mindestanforderungen) sowie die «Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite» (Grundpfandrichtlinien). Beide Richtlinien sind im Zuge der schweizerischen Umsetzung von Basel III Final angepasst worden.
Hintergrund zu den SBVg-Selbstregulierungen
Mindestanforderungen: Die Hauptänderung besteht in der Aufhebung der 2019 eingeführten Verschärfung für Renditeobjekte. Damit gelten zukünftig für alle Liegenschaftstypen wieder dieselben Eigenmittel- und Amortisationsvorgaben (Mindestanteil an Eigenmitteln von 10% sowie 15 Jahre für die Amortisation auf zwei Drittel des Belehnungswerts). Grund hierfür ist, dass unter Basel III Final die Risikogewichte für Wohnrendite-Finanzierungen relativ zum Status quo spürbar steigen werden, was die entsprechende Kreditvergabe für die Banken verteuert. Dies ersetzt die bestehende Verschärfung der Mindestanforderungen. Weitere Anpassungen betreffen die Spezifizierung des Anwendungsbereichs (z.B. Einschränkung auf Hypothekarfinanzierungen von inländischen Wohn- und Gewerbeliegenschaften) sowie die Präzisierung der Anrechenbarkeit von Darlehen aus dem engen familiären Umfeld als Eigenmittel.
Grundpfandrichtlinien: Die qualitativen Vorgaben für die Kreditbewirtschaftung und das Risikomanagement erfahren drei Neuerungen. Erstens werden gemeinnützige Wohnbauträger in die Selbstregulierung aufgenommen. Damit wird sichergestellt, dass entsprechende Kredite auch unter Basel III Final in den Genuss präferenzieller Risikogewichte kommen können. Zweitens wird das in Basel III Final stipulierte Erfordernis einer unabhängigen Bewertung spezifiziert, was u.a. zu Anpassungen bei der Verwendung von Bewertungsmodellen führt. Mit der expliziten Berücksichtigung von «Basler» Vorgaben wird die Kohärenz zwischen den verschiedenen Regelwerken erhöht und die Übereinstimmung mit dem internationalen Standard sichergestellt. Drittens wird eine Pflicht zur Plausibilisierung von Bonität und Tragbarkeit im Rahmen von periodischen Wiedervorlagen eingeführt. Damit wird einem zentralen Anliegen der Behörden, welche seit geraumer Zeit gestiegene Tragbarkeitsrisiken fürchten, Rechnung getragen.
Finma anerkennt angepasste SBVg-Selbstregulierung
Sowohl in den Mindestanforderungen als auch in den Grundpfandrichtlinien sind die neuen Bestimmungen prinzipienbasiert und technologieneutral formuliert, was den Banken angemessenen Spielraum bei der Umsetzung lässt. Für die Kundinnen und Kunden werden die Auswirkungen der Revision kaum direkt spürbar sein.
Die vorliegende Revision von Mindestanforderungen und Grundpfandrichtlinien wurde im Rahmen der Arbeitsgruppe Immobilienmarkt und in engem Dialog mit der FINMA erarbeitet. Die revidierten Selbstregulierungen wurden von der FINMA erneut als aufsichtsrechtlicher Mindeststandard anerkannt.
Die angepassten Selbstregulierungen treten zeitgleich mit der schweizerischen Umsetzung von Basel III Final, d.h. mit der revidierten ERV und den neuen FINMA-Verordnungen, in Kraft. Gemäss Bundesratsbeschluss soll dies am 1. Januar 2025 erfolgen. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird den Bundesrat jedoch bis spätestens Ende Juli 2024 nochmals über den Stand der internationalen Umsetzung informieren.